Aktuelle Sozialgesetze - Hartz-Reform 2011: Es gibt darüber hinaus auch anerkannten Mehrbedarf für Schwangere, Alleinerziehende, Kranke und Behinderte. Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt haben Anspruch auf 291 Euro. Zwei Volljährige, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben Anspruch auf 328 Euro. Die Regelsätze für Kinder wurden nicht erhöht! Sie bekommen unter 6 Jahren weiterhin 215 Euro, von 6 bis 14 Jahren 251 Euro und zwischen 14 und 18 Jahren 287 Euro. Alle Einnahmen ab 10 Euro im Monat, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen, werden künftig als Einkommen angerechnet. Das betrifft auch die steuerfreien Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder bürgerschaftliches Engagement (jetzt erst ab 175 Euro). Zudem wird nun auch das Kindergeld als Einkommen einer Bedarfgemeinschaft gewertet und senkt damit den Leistungsanspruch von Familien weiter nach unten ab. Einkommen aus Erwerbsarbeit, die unter 100 Euro im Monat liegen, werden aber nicht in die Berechnung des Leistungsanspruchs mit einbezogen („Absetzbeträge“). Darüber hinaus werden von Niedriglöhnen bis 1.000 Euro 20% nicht angerechnet, dürfen nun also behalten werden. Von höheren Einkommen bis 1.200 Euro bleiben nur noch 10 % übrig. Wer mindestens ein minderjähriges Kind hat, darf bis zu 1.500 Euro verdienen und davon 10 % behalten. Alle Sonderzahlungen des Arbeitgebers, sowie Urlaubsgeld und Abfindungen werden neuerdings als gelegentliches oder einmaliges Einkommen ab dem Monat des Zahlungseingangs gewertet. Dieses Geld wird dann nicht als Vermögen innerhalb der Freibetragsgrenze angesehen, sondern wird auf einen „angemessenen Zeitraum“ von bis zu 12 Monaten als Einkommen verteilt. Diese Freibeträge sind pro Lebensjahr 150 Euro, mindestens jedoch 3.100 Euro. Dazu kommen pro Lebensjahr 750 Euro aus Altersvorsorge, wenn diese schon vorher „Hartz IV sicher“ angelegt wurden und eine Verwertung erst ab dem 60. Lebensjahr erfolgen darf. Für ältere Jahrgänge (vor 1958 bzw. 1963) gelten besondere Grundfreibeträge. Außerdem darf man pro Person 750 Euro als Rücklage für notwendige Anschaffungen anrechnungsfrei besitzen. Besonders eine hohe Abfindungszahlung (nach Kündigung oder Insolvenz) kann so den Anspruch auf Arbeitslosengeld II erheblich senken. Nur wer dieses zusätzliche Geld schon vor einem Antrag auf ALG II bekommen hat (oder zwischenzeitlich einen Monat sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat), darf die Zahlung als Vermögensfreibetrag angeben. Doch Vorsicht: Künftig werden alle Anträge auf ALG II rückwirkend auf den jeweiligen Monatsanfang zurück datiert. Alle Darlehen werden in Zukunft als Einkommen angesehen, falls sie nicht ausdrücklich einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen. Auch private Nothilfe oder ein Dispositionskredit (EC-Karte) werden daher jetzt in die Berechnung des Einkommens einbezogen und senken dadurch den kommenden Leistungsanspruch. Bei Antragstellung hat das Jobcenter (früher: „ARGE“) auch das Recht die Kontoauszüge der letzten drei Monate einzusehen. Die Antragsteller/innen dürfen allerdings einige Informationen über bestimmte personenbezogene Ausgaben schwärzen, wenn dadurch eine Diskriminierung verhindert werden kann (Vereinsbeiträge, Abos, usw.). Die Kosten der Unterkunft und Heizung, sowie jetzt auch Warmwasserkosten müssen grundsätzlich vom Jobcenter in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Wieviel jedoch angemessen sind, können aber die Kommunen nun selbst pauschal festlegen. Es kann auch ein Wohnungswechsel drohen. Unter 25-jährige müssen weiterhin bei den Eltern wohnen, solange keine „schwerwiegenden Gründe“ oder eine amtliche Erlaubnis zum Ausziehen vorliegen. Für
alle Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II werden ab Anfang 2011
die Beiträge zur privaten (und auch der freiwilligen Gesetzlichen)
Krankenversicherung in Höhe des halben bisherigen Basistarifs
vom JobCenter übernommen. Der Grund dafür ist, dass die
gesetzlichen Krankenversicherungen keine privatversicherten
Arbeitslosen mehr aufnehmen müssen. Aber es können auch
Härtefälle geltend gemacht werden. Die neuen Zusatzbeiträge
zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung müssen aber
aus dem Regelsatz bezahlt werden. Schüler/innen
unter 25 Jahren dürfen seit 2010 durch Ferienjobs bis zu
1.200 Euro (in vier Wochen pro Jahr) dazuverdienen, ohne dass das
JobCenter das als Einkommen ansieht. Eine ärztliche Krankschreibung („Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) ist dem Jobcenter unverzüglich zu melden und vor Ablauf des dritten Werktags schriftlich vorzulegen, ansonsten droht eine Kürzung des AGL II. Eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung ist nun nicht mehr nötig, wenn das Jobcenter davon ausgeht, dass man „Kenntnis“ über die rechtlichen Folgen seines Verhalten hatte. Die Sanktionen (z.B. Kürzung des ALG II) können jetzt auch noch sechs Monate später verhängt werden. Widersprüche und gerichtliche Anfechtungsklagen gegen Bescheide haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme bilden dabei allerdings die Erstattungsbescheide (bei Rückforderungen) und Versagungsbescheide (wegen fehlender Mitwirkung). Widerstand lohnt sich!Anarchosyndikat Köln/Bonn, |
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